Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.08.2013 |
Aktenzeichen: | VII R 15/12 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2011 |
Aktenzeichen: | 12 K 12052/10 |
Schlagzeile: |
Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung
Schlagworte: |
Anerkennung, Berufsrecht, Geschäftsführer, Niederlassung, Steuerberatungsgesellschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Steuerberatungsgesellschaft kann auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Geschäftsführers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten.
Die Anerkennung der Gesellschaft darf unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass sie ihre werbende Tätigkeit erst entfalten darf, wenn der Geschäftsführer eine solche Niederlassung tatsächlich begründet hat.
StBerG § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 2
AO § 120 Abs. 1
FGO § 101 Satz 1