Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.08.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 1964/10 |
Schlagzeile: |
Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Aufspaltung eines Einzelunternehmens
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Trotz einer Betriebsaufspaltung ist eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu bejahen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die beiden Gesellschaften zusammen das frühere Einzelunternehmen abbilden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 36/13.
In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 36/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn der veräußernde Unternehmer sein Geschäft aufgeteilt und auf zwei Rechtssubjekte, nämlich auf eine GbR und auf eine GmbH & Co. KG, übertragen hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 1 Abs 1a
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 6.8.2013 (2 K 1964/10)