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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2013
Aktenzeichen: 8 K 1103/12

Schlagzeile:

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind bei der Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen nicht abziehbar

Schlagworte:

Arbeitslosenversicherung, Einkünfte, Höchstbetrag, Rentenversicherung, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Streitfall ging es um Beiträge, die ein vom Steuerpflichtigen unterhaltener Angehöriger für seine eigene Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten muss. Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass diese Beiträge nicht bei der Berechnung der Einkünfte des Angehörigen abziehbar sind, wenn es darum geht, in welcher Höhe der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen kann. Das gleiche gilt nach den Ausführungen des Senats auch für einen Anteil von 4 % an den Krankenversicherungsbeiträgen, da sie in diesem Umfang dazu bestimmt sind, einen Anspruch auf das – nicht zur Basisversorgung gehörende – Krankengeld zu begründen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 EStG, wonach sich der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhaltsaufwand an den Angehörigen als sog. außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig ist, um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person vermindert. Die Kläger des Verfahrens hatten geltend gemacht, dass bei diesen Einkünften und Bezügen die Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang in Abzug zu bringen seien, weil sie dem von ihnen unterstützten Angehörigen (nämlich ihrem Sohn) tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden und deshalb gleichfalls durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden müssten.

Dieser Sichtweise ist der 8. Senat nicht gefolgt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut flössen in die Berechnung des zu berücksichtigenden Höchstbetrags zwar die Beiträge des unterhaltenen Angehörigen zur (Basisversorgungs-) Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ein, nicht aber dessen übrige Sonderausgaben. Deren Berücksichtigung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn insoweit wirkten zwei Umstände kompensatorisch – zum einen bleibe bei den Einkünften und Bezügen ohnehin ein Teilbetrag von 624 € anrechnungsfrei, und zum anderen liege der abziehbare Höchstbetrag an außergewöhnlichen Belastungen deutlich über dem Existenzminimum.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 45/13 anhängig.

In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 18.10.2013) sind folgende Infos gespeichert:
Kürzung der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Streitjahr 2010 um die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auch nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33a Abs 1 S 2; EStG § 33a Abs 1 S 4; EStG § 32 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 22.1.2013 (8 K 1103/12)

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