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Quelle:

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2013
Aktenzeichen: 3 K 56/12

Schlagzeile:

Mautpflichtige Straße ist als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Entfernungspauschale anzusetzen

Schlagworte:

Entfernung, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten, Maut

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist für die Berechnung der Entfernungspauschale auch dann maßgebend, wenn diese über eine mautpflichtige Straße führt.

Nach der Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern darf nicht eine längere, dafür aber kostengünstigere Strecke angesetzt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 49/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 49/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Kann für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese deshalb verkehrsgünstiger erscheint, weil sich ihre Benutzung für den Steuerpflichtigen wegen ersparter Mautkosten kostengünstiger darstellt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 26.6.2013 (3 K 56/12)

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