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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2013
Aktenzeichen: 13 K 121/13

Schlagzeile:

Zuordnung der Veräußerungskosten beim Grundstücksverkauf

Schlagworte:

Aufteilung, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Veräußerungskosten, Wertzuwachs

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns besteht nicht.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die eine Vielzahl von Fällen betrifft, bei denen es um die Auslegung einer nicht eindeutigen Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG und die Abgrenzung von privaten und einkünftebezogenen Aufwendungen geht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 2/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2014)
Wertzuwachsaufteilung eines Veräußerungsgeschäfts nach dem 31. März 1999 und abgelaufener Zweijahresfrist - Anwendung einer linearen Berücksichtigung nach dem Verhältnis der Besitzzeit (vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl I 2011, 14, dort Tz II.1. Vereinfachungsregelung) mit Zuordnung der Veräußerungskosten nur auf den steuerbaren Teil?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 6.11.2013 (13 K 121/13)

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