Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.08.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 3540/12 E |
Schlagzeile: |
Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Schlagworte: |
Anwaltsgebühren, Außergewöhnliche Belastungen, Gutachter, Gutachterkosten, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsgebühren, Schlichtung, Schlichtungsverfahren, Vergleich, Zivilprozesskosten, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zulässt, entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlichtungsverfahren stelle aber eine "Vorstufe" zum Zivilprozess dar. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Revision ist von der Finanzverwaltung eingelegt worden und beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 62/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2013)
Steht dem Abzug von Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG eine fehlende Zwangsläufigkeit der Kosten entgegen, weil es sich bei dem Schlichtungsverfahren um ein freiwilliges Verfahren ohne verbindliche Entscheidung handelt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 1; EStG § 33 Abs 2 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.8.2013 (11 K 3540/12 E)