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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2013
Aktenzeichen: 4 K 834/13 Erb

Schlagzeile:

Keine Schenkungsteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Nennwert

Schlagworte:

Ausscheiden, Managermodell, Nennwert, Pooltreuhänder, Schenkungsteuer, Treuhänder, Vermögensverschiebung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob Schenkungsteuer entsteht, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sog. Managermodell organisiert ist. Die Frage hat insbesondere für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften große praktische Bedeutung. Das Managermodell zeichnet sich dadurch aus, dass den Seniorpartnern der Gesellschaft regelmäßig eine Gesellschafterstellung eingeräumt wird, für die sie nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen haben und die sie bei Beendigung ihrer Gesellschafterstellung gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück zu übertragen haben.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und eine Schenkungsteuerpflicht verneint. Im Streitfall war der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zum Nennwert auf einen Treuhänder übertragen worden, der den Anteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft für die verbliebenen Altgesellschafter zu halten hatte. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war, dass es an einer Bereicherung der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter fehle. Der Treuhänder habe weder für die klagende Gesellschaft noch für die anderen Gesellschafter frei über den Geschäftsanteil verfügen können. Es sei nicht zu einem Übergang der Vermögenssubstanz auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter gekommen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Revision ist von der Finanzverwaltung eingelegt und beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 51/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2014)
Steuerbarkeit der Geschäftsanteilsübertragung auf einen Pooltreuhänder nach § 7 Abs. 7 ErbStG ohne Übergang von Vermögenssubstanz:
Hat der Pooltreuhänder den vom ausgeschiedenen Gesellschafter erworbenen Geschäftsanteil nur treuhänderisch auf Zeit bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter erworben?
Ist es somit nicht zu einem Übergang von Vermögenssubstanz gekommen, was zur Folge hat, dass der Geschäftsanteil mit dem Nennwert anzusetzen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 7 Abs 7 S 1; ErbStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 (4 K 834/13 Erb)

Siehe auch FG Düsseldorf, 4 K 788/13 Erb.

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