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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2013
Aktenzeichen: 3 K 80/13

Schlagzeile:

Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

Schlagworte:

Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Krankengymnast

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche Tätigkeit (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu beurteile, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (z.B. nach den einzelnen behandelten Patienten) oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.

Beim BFH ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VIII B 126/13.

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