Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.09.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 80/13 |
Schlagzeile: |
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten
Schlagworte: |
Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Krankengymnast
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche Tätigkeit (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu beurteile, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (z.B. nach den einzelnen behandelten Patienten) oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.
Beim BFH ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VIII B 126/13.