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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.11.2013
Aktenzeichen: VII R 13/13

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2013
Aktenzeichen: 4 K 78/12

Schlagzeile:

Einfuhr von E-Book-Readern in die Europäische Union

Schlagworte:

E-Book, E-Book-Reader, Einfuhr, Kombinierte Nomenklatur, Vorabentscheidungsersuchen, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Steuerberater

Kurzkommentar:

Vorabentscheidungsersuchen: Einreihung eines E-Book-Readers mit Wörterbuchfunktion

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Warenbeschreibung der Unterposition 8543 7010 KN so zu verstehen, dass darunter nur solche Geräte einzureihen sind, die ausschließlich über Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügen?

2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:
Sind in die Unterposition 8543 7010 KN auch Geräte einzureihen, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) nicht erheblich ist?

KN Unterpos. 8543 7010
KN Unterpos. 8543 7090

Hintergrund: Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union (EU) eingeführt werden können, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.

Lesegeräte für elektronische Bücher - sog. E-Book-Reader wie beispielsweise der „Kindle“ - erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichen Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.

Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen „E-Book-Reader“ bezeichnet, enthält die KN nicht. Deshalb ist es zwischen der deutschen Zollverwaltung und einem Unternehmen, das solche Geräte, die u.a. auch über eine Wörterbuchfunktion verfügen, einführt, zum Rechtsstreit gekommen. Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in eine KN-Position mit der Beschreibung „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7% zugeordnet ist. Der Händler will demgegenüber die Einordnung in die Position „Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen“ und damit Zollfreiheit erreichen.

Der BFH sieht sich zu einer Vorlage an den EuGH - trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position - nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen werden und die EU-Kommission mitgeteilt hat, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen.

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