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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2013
Aktenzeichen: 3 K 3969/11 Erb

Schlagzeile:

Kein gesonderter Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) für jede wirtschaftliche Einheit

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Optionsverschonung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Antrag auf Optionsverschonung kann im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) gestellt werden.

Das FG Münster hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen. Ein

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