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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.01.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 1656/09

Schlagzeile:

Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

Schlagworte:

Degressiver Steuertarif, Steuertarif, Zweitwohnungsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt Konstanz der Jahre 1989, 2002 und 2006 sind nichtig.

Wenn ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif - wie im vorliegenden Fall - nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist, verletzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Der Senat hat zudem die Sorgfaltsanforderungen für die Einhaltung von Fristen bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden per Telefax konkretisiert: Die erforderliche Sorgfalt hat regelmäßig erfüllt, wer - über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinaus - einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten bis Fristende einkalkuliert.

Hintergrund: Die Stadt Konstanz zog den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 aufgrund einer Satzung zur Zweitwohnungsteuer heran. Die Steuertarife orientieren sich am jährlichen Mietaufwand als steuerlicher Bemessungsgrundlage und pauschalieren den Steuerbetrag durch Bildung von fünf (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) beziehungsweise acht Mietaufwandsgruppen (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006). Die konkrete Ausgestaltung der Steuertarife führt insgesamt zu einem - in Relation zum Mietaufwand - degressiven Steuerverlauf. Zwar steigt der absolute Betrag der Zweitwohnungsteuer mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Nicht nur auf den jeweiligen Stufen, sondern auch über die Stufen hinweg sinkt jedoch der sich aus dem Mietaufwand und dem zu zahlenden Steuerbetrag ergebende Steuersatz mit steigendem Mietaufwand ab.

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