Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 407/13 E |
Schlagzeile: |
Betriebsausgabenabzug bei nicht im Eigentum des Nutzenden stehenden Gebäuden
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Drittaufwand, Nettoprinzip, Oder-Konto, Zinsen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf für betriebliche Zwecke genutzte, aber in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden.
Für ein Gebäude, das nicht im Eigentum des Nutzenden steht, für das er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind daher Zinszahlungen beim Nutzenden und Zahlenden gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 10/14 (Aufnahme in die Datenbank am 17.4.2014)
Können Aufwendungen für Schuldzinsen und AfA im Wege des Drittaufwands beim Nichteigentümer-Ehegatten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anerkannt werden, wenn Darlehensnehmer zwar der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem sog. Oder-Konto erfolgen, die Mittelzufuhr zu diesem Konto jedoch nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten aus der Ausübung der selbständigen Tätigkeit in den durch den Eigentümer-Ehegatten überlassenen Räumlichkeiten erfolgt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 4; EStG § 7 Abs 4; AO § 39 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 12.2.2014 (7 K 407/13 E)