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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.09.2013
Aktenzeichen: I R 28/13

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2012
Aktenzeichen: 1 K 229/11

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Schlagworte:

Abfindung, Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH, Kapitalabfindung, Pensionszusage, Schriftlichkeitserfordernis, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermögensminderung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

1. Zahlt eine GmbH ihrem beherrschenden (und weiterhin als Geschäftsführer tätigen) Gesellschafter-Geschäftsführer aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf seinen Sohn eine Abfindung gegen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obschon als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrages mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart waren, ist regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

2. Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an Stelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung (Anschluss an Senatsurteil vom 15. September 2004, Aktenzeichen I R 62/03). Überdies unterfällt die Zahlung der Kapitalabfindung an Stelle der Rente dem Schriftlichkeitserfordernis in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002.

3. Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Begünstigte zeitgleich auf seine Anwartschaftsrechte auf die Versorgung verzichtet und die bis dahin gebildete Pensionsrückstellung erfolgswirksam aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006, Aktenzeichen I R 38/05 und vom 5. März 2008, Aktenzeichen I R 12/07; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010, Aktenzeichen I R 78/08).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG 2002 § 6a

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