Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2013 |
Aktenzeichen: | I R 45/12 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.2012 |
Aktenzeichen: | 6 K 140/10 |
Schlagzeile: |
Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen bei einer Organschaft
Schlagworte: |
Gewinnabführungsvertrag, Körperschaftsteuer, Kündigung, Kündigungsgrund, Mindestlaufzeit, Organschaft, Rumpfwirtschaftsjahr, Verlustverrechnung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen I R 3/10).
2. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 vor.
KStG 2002 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 und 2