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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2013
Aktenzeichen: I R 89/12

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2012
Aktenzeichen: 6 K 1093/10 K,G,F

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

Schlagworte:

Anschlussrevision, Einmalbetrag, Kapitalabfindung, Pensionszusage, Rückdeckungsversicherung, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

1. Findet eine GmbH die einem beherrschenden – oder infolge gleichgelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten – Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf laufende Rentenzahlungen entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung.

2. Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006, Aktenzeichen I R 38/05 und vom 5. März 2008, Aktenzeichen I R 12/07; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010, Aktenzeichen I R 78/08).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 6a

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