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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2013
Aktenzeichen: 5 K 120/11

Schlagzeile:

Grobes Verschulden bei fehlenden Angaben zu Kindern in der Einkommensteuer-Erklärung

Schlagworte:

Abgabenordnung, Berichtigung, Grobes Verschulden, Kind, Kinderfreibetrag, Korrektur, Lohnsteuerbescheinigung, Offenbare Unrichtigkeit, Steuererklärung, Tatsachen

Wichtig für:

Familien, Steuerberater

Kurzkommentar:

Wer in dem Einkommensteuer-Hauptformular, dem sog. Mantelbogen, keine Angaben zu Kindern macht und keine Anlagen „Kind“ einreicht, kann keine Berichtigung seines entsprechenden Einkommensteuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit deswegen verlangen, weil die von ihm vorgelegte Lohnsteuerbescheinigung Kinderfreibeträge ausgewiesen hat.

Tatsachen, die aus den Steuerakten des laufenden Jahres oder des unmittelbaren Vorjahres erkennbar sind, sind i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bekannt. Liegt ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vor, kommt es auf das Verhalten des Finanzamts im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr an.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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