Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.06.2013
Aktenzeichen: X B 232/12

Schlagzeile:

Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

Schlagworte:

Drittland, Schulgeld, Sonderausgaben, USA

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Schulgeldzahlungen für eine Schule in den USA sind auch dann nicht als Sonderausgaben anzuerkennen, wenn der angestrebte Abschluss gleichwertig ist mit einem inländischen Schulabschluss an einer öffentlichen Schule (hier der Allgemeinen Hochschulreife).

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG setzt grundlegend voraus, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (EU-/EWR-Raum). Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in einem Drittland (wie beispielsweise der USA) belegenen Privatschule sind auch nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Hinweis: Der BFH hält die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß. Die Richter verweisen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die selektive Förderung durch die Vorgängerregelung als Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen als sachlich gerechtfertigt angesehen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat (vgl. Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03). Zudem habe der Bundesfinanzhof in seinen beiden Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 und X R 144/95 dargelegt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, nicht bestehe. Dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, da es im freien Ermessen der Eltern liege, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten ließen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen