Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 19.03.2014 |
Aktenzeichen: | V B 14/14 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2013 |
Aktenzeichen: | 6 V 2469/12 |
Schlagzeile: |
Beendigung der Konzernbesteuerung mit der Eröffnung der Insolvenz
Schlagworte: |
Eigenverwaltung, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Konzernbesteuerung, Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Organschaft in der Insolvenz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft.
FGO § 69
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
MwStSystRL Art. 11
InsO § 27, § 38, § 55 Abs. 1, §§ 270 ff.
Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Die Konzernobergesellschaft (Organträger) ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Konzerngesellschaften (Organgesellschaften) gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu. Die Organschaft soll nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Steuervereinfachung dienen.
Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern.
Dem trat der BFH mit seinem – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen – Beschluss entgegen. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die umsatzsteuerrechtliche Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet.
Der BFH begründet seine Entscheidung mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.