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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.10.2013
Aktenzeichen: IX R 2/13

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2012
Aktenzeichen: 1 K 3645/08

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Angehörigenverträge, Einkünfteerzielungsabsicht, Liebhaberei, Scheingeschäft, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung - Mietverträge unter nahe stehenden Personen - Scheingeschäft - Einkünfteerzielungsabsicht

1. Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt bezogen.

2. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.

3. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

4. Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i.S. von § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten.

AO §§ 41 Abs. 2, 42
EStG §§ 9 Abs. 1, 12, 21 Abs. 1

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