Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.10.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 1035/11 |
Schlagzeile: |
Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Es ist rechtmäßig, dass bei der Abgeltungsteuer die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Thüringen ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger liegt mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Das Finanzamt will die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigen.
Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden. Höhere Werbungskosten können also steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Bitte beachten: Das bereits seit dem Jahr 2013 anhängige Revisionsverfahren (BFH-Az. VIII R 13/13) behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Bürgers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Hier hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 17.12.2012 - 9 K 1637/10) die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für unzulässig erklärt. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 18/14.