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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.09.2013
Aktenzeichen: 3 K 1235/10

Schlagzeile:

Ermessensspielraum bei der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

Schlagworte:

Änderung, Änderungsbescheid, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Ermessen, Ermessensspielraum, Verzögerungsgeld

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist nicht nur der bei dessen erstmaligen Festsetzung verwirklichte, sondern der im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung verwirklichte Sachverhalt für die Ausübung des behördlichen Ermessens.

Die Zulassung der Revision hat das FG so begründet: Die Frage, ob im Falle einer Änderung einer Festsetzung eines Verzögerungsgelds lediglich der bei dessen erstmaligen Festsetzung verwirklichte oder aber der im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung verwirklichte Sachverhalt Gegenstand des behördlichen Ermessens sein müsse, ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 17/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2014)
Ist bei der Änderung einer Festsetzung von Verzögerungsgeld lediglich der bis zu dessen erstmaliger Festsetzung verwirklichte Sachverhalt Gegenstand der Ermessensentscheidung, oder ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass ein Teil der Unterlagen, deren Nichtvorlage mit der ursprünglichen Festsetzung sanktioniert wurde, vor Erlass des Änderungsbescheides vorgelegt worden ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 146 Abs 2b; AO § 5
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 11.9.2013 (3 K 1235/10)

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