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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2014
Aktenzeichen: VI R 40/12

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2012
Aktenzeichen: 4 K 1270/09

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Telearbeitsplatz

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Telearbeitsplatz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Hintergrund: Der Streitfall betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Der BFH die hat Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung". Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Siehe auch das Urteil vom 26.02.14, Az. VI R 37/13 zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes.

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