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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2014
Aktenzeichen: 6 K 6091/12

Schlagzeile:

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Zebragesellschaften

Schlagworte:

Erweiterte Kürzung, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Kürzung, Zebragesellschaft

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt bei unentgeltlicher Übernahme der Geschäftsführung der GbR und der Nichtausübung sonstiger schädlicher Nebentätigkeiten die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht aus.

Die erweiterte Kürzung stellt auf Erträge ab. Nicht eine weitere Tätigkeit als solche ist daher schädlich, sondern nur etwaige Erträge aus dieser weiteren Tätigkeit.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 27/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2014)
Steht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an vermögensverwaltenden GbRs verwaltet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GewStG § 9 Nr 1 S 2; EStG § 15 Abs 3 Nr 2; AO § 39 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 6.5.2014 (6 K 6091/12)

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