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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2014
Aktenzeichen: V R 14/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2013
Aktenzeichen: 7 K 7079/09

Schlagzeile:

Umsatzbesteuerung der Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

Schlagworte:

Bord, Flugzeug, Nebenleistung, Umsatzsteuer, Verpflegung, Zusatzverpflegung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung.

UStG § 3e, § 26 Abs. 3
Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c

Hintergrund: Die Entscheidung betrifft Sachverhalte, bei denen Ware an Bord von Flugzeugen bei Flügen innerhalb der Europäischen Union aufgrund eigenständiger Kaufverträge geliefert wird. Bei Flügen in Drittländer sind derartige Lieferungen nicht steuerbar, wenn sie erst nach Verlassen des deutschen Luftraums erbracht werden.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die Regelverpflegung, die der Fluggast bereits aufgrund des Beförderungsvertrages als Nebenleistung zur Flugbeförderung beanspruchen kann. Diese Verpflegungsleistungen werden in der Praxis als Annex zur Flugbeförderung behandelt und bleiben dann bei grenzüberschreitenden Flügen aufgrund eines sog. Besteuerungsverzichts unbesteuert. Dies gilt gleichermaßen für EU- wie auch für Drittlandsflüge.

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