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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2014
Aktenzeichen: VI R 56/12

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.08.2012
Aktenzeichen: 7 K 7310/10

Schlagzeile:

Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Schlagworte:

Handwerkerleistung, Hausanschluss, Haushaltsnahe Leistungen, öffentlicher Grund

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765).

2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

EStG § 35a Abs. 2 Satz 2

Hintergrund: Mit Urteil vom 20.03.14 VI R 55/12 hatte der BFH entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4 S 2296 b/07/0003:004, 2014/0023765). Dies gilt entsprechend bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

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