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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2014
Aktenzeichen: VI R 27/13

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.04.2013
Aktenzeichen: 5 K 71/11

Schlagzeile:

Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Amtsärztliches Gutachten, Anthroposophie, Außergewöhnliche Belastungen, Heileurythmie, Heilmittel, Homöopathie, Krankheit, Nachweis, Phytotherapie, Therapie, Verordnung, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit – besondere Therapierichtung

1. Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein.

2. Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V.

3. Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.

4. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

EStG § 33
EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 84 Abs. 3f, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f
SGB V § 2, § 23, §§ 31 bis 33, § 275

Hintergrund: Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Abweichend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.

Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.

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