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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2014
Aktenzeichen: 5 K 273/13

Schlagzeile:

Überlassung von Parkplätzen in Verbindung mit Hotelübernachtungen

Schlagworte:

Beherbergung, Hotel, Parkplatz, Übernachtung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei der Überlassung eines Parkplatzes an einen Hotelgast handelt es sich um eine Leistung, die nicht unmittelbar der Übernachtungsleistung dient. Sie ist daher mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 11/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2014)
Besteuerung der Überlassung von Parkplätzen in Verbindung mit Beherbergungsleistungen:
Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung eines vorgehaltenen Parkplatzes durch einen Hotelgast und der Übernachtungsleistung, so dass beide Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, oder handelt es sich bei der Überlassung des Parkplatzes um eine Leistung, die nicht unmittelbar der Übernachtungsleistung dient und die daher mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 12 Abs 1; UStG § 12 Abs 2 Nr 11
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.1.2014 (5 K 273/13)

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