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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2014
Aktenzeichen: VI R 29/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2013
Aktenzeichen: 9 K 218/12

Schlagzeile:

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Schlagworte:

Abgeltungswirkung, Entfernungspauschale, Falschbetankung, Reparatur, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 2009

Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
EStG 2009 i.d.F. des UntSt/RkVereinfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4

Hintergrund: Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

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