Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 3993/12 G |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit
Schlagworte: |
Clinical Research Associate, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Heilberuf, Krankenschwester
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine examinierte Krankenschwester, die sich zur „Clinical Research Associate“ fortgebildet hat und in der klinischen Forschung tätig ist, übt eine einem Heilberuf ähnliche selbständige Tätigkeit aus. Die Einkünfte sind somit nicht gewerbesteuerpflichtig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 24/14 (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2014)
Übt eine examinierte Krankenschwester mit der zusätzlichen Qualifikation "Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin" und (nach dem Streitjahr) abgeschlossenem Masterstudiengang "Clinical Research", deren Tätigkeit sich im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz dieser Produkte erstreckt, eine einem Heilberuf ähnliche selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 29.4.2014 (2 K 3993/12 G)