Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.02.2014 |
Aktenzeichen: | 6 K 1026/13 |
Schlagzeile: |
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Unterbringung in einem Heim
Schlagworte: |
Betreutes Wohnen, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Heimunterbringung, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist bei „Unterbringung in einem Heim“ auch für Wohnformen zu gewähren, die nicht unter die strengen Heimgesetze fallen?
Das FG Nürnberg hat bei betreutem Wohnen in einer Seniorenresidenz die Dienstleistungen anerkannt, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 18/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2014)
Ist die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 EStG ("Unterbringung in einem Heim") auch für Wohnformen (hier: Betreutes Wohnen) zu gewähren, die keine von den Heimgesetzen erfasste Einrichtungen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 35a Abs 2 S 2 Alt 2
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 13.2.2014 (6 K 1026/13)