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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2014
Aktenzeichen: 5 K 1515/11

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Teilausfall des Kaufpreises wegen Insolvenz

Schlagworte:

Ausfall, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Grunderwerbsteuer, Insolvenz, Kaufpreis, Korrektur, rückwirkendes Ereignis

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der nachträgliche Teilausfall der Kaufpreisforderung wegen Insolvenz des Erwerbers ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Korrektur bei rückwirkendem Ereignis). Er hat keinen Einfluss auf die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 39/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Grunderwerbsteuer - Bemessungsgrundlage bei Teilausfall der Kaufpreisforderung wegen Insolvenz:
Hat der nachträgliche Teilausfall der Kaufpreisforderung wegen Insolvenz des Erwerbers Einfluss auf die Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG?
Ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Bereich der Grunderwerbsteuer anwendbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Sonstige Person
GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 16 Abs 3; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2; AO § 38
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 14.5.2014 (5 K 1515/11)

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