Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2014 |
Aktenzeichen: | VI R 11/13 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 3180/11 |
Schlagzeile: |
Werbungskostenabzug bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland
Schlagworte: |
Ausland, Auswärtstätigkeit, Entsendung, Regelmäßige Arbeitsstätte, Übernachtung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Abgrenzung zwischen lediglich "vorübergehender" Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort
1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
2. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Hintergrund: Was die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte angeht, ist das Urteil zur alten Rechtslage bis 2013 ergangen. Seit dem 1. Januar 2014 kommt es gemäß dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ und auf die dauerhafte Zuordnung zu diesem Arbeitsplatz an. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG ist seit 2014 eine solche dauerhafte Zuordnung u. a. auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer „für die Dauer des Dienstverhältnisses“ an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.