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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2013
Aktenzeichen: 10 K 2346/11 F

Schlagzeile:

Betriebsausgabenabzugsverbot für Herrenabende einer Rechtsanwaltskanzlei

Schlagworte:

Abzugsverbot, Betriebsausgaben, Geschäftsfreund, Herrenabend, Mandant, Rechtsanwalt, Steuerberater

Wichtig für:

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen einer Rechtsanwaltskanzlei für Kulturveranstaltungen, an der Mandanten, Geschäftsfreunde sowie Persönlichkeiten aus Politik und Verwaltung teilnehmen (sog. Herrenabende), fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 26/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Fallen Aufwendungen einer Rechtsanwaltskanzlei für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden (Kulturveranstaltung für Mandanten etc.) unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder ist die Norm verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann vorliegen, wenn ähnliche, also die Lebensführung berührende Ausnahmesachverhalte der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung gegeben sind?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4; EStG § 4 Abs 4; EStG § 12 Nr 1 S 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2013 (10 K 2346/11 F)

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