Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 9/10 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2009 |
Aktenzeichen: | 6 K 3931/08 |
Schlagzeile: |
Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten Einspruchsentscheidung
Schlagworte: |
Ausdruck, Bekanntgabe, Einspruchsentscheidung, Elektronische Dokumente, Elektronische Signatur, Ferrari-Fax, Ferrari-Fax-Verfahren, Schriftform, Telefax, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 31/01; vom 18. August 2009 X R 25/06).
2. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.
3. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam "schriftlich erlassen" (Anschluss an das BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 17/96 sowie die BGH-Beschlüsse vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08 und vom 4. Dezember 2008 IX ZB 41/08). Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde.
AO § 87a Abs. 4, § 118, § 119 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 366
FGO § 47 Abs. 1, § 126 Abs. 4