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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2014
Aktenzeichen: VIII R 9/10

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2009
Aktenzeichen: 6 K 3931/08

Schlagzeile:

Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten Einspruchsentscheidung

Schlagworte:

Ausdruck, Bekanntgabe, Einspruchsentscheidung, Elektronische Dokumente, Elektronische Signatur, Ferrari-Fax, Ferrari-Fax-Verfahren, Schriftform, Telefax, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 31/01; vom 18. August 2009 X R 25/06).

2. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.

3. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam "schriftlich erlassen" (Anschluss an das BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 17/96 sowie die BGH-Beschlüsse vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08 und vom 4. Dezember 2008 IX ZB 41/08). Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde.

AO § 87a Abs. 4, § 118, § 119 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 366
FGO § 47 Abs. 1, § 126 Abs. 4

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