Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 33/10 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2009 |
Aktenzeichen: | 3 K 266/08 |
Schlagzeile: |
Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem Hafen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Lotsenbrüderschaft, Lotsrevier, weiträumige Betriebsstätte
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte
1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen des Lotsreviers seiner Lotsenbrüderschaft sind regelmäßig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar.
2. Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine großräumige Betriebsstätte, weil es alle Fahrstrecken in einem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst und über eine Lotsenstation als ortsfeste Einrichtung der Lotsenbrüderschaft zur Organisation der Einsätze der Lotsen in dem räumlich begrenzten Zuständigkeitsbereich der Lotsenbrüderschaft verfügt.
3. Der prägende – regionbezogene – Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit des Lotsen schließt es aus, den Mittelpunkt der Lotsentätigkeit auf den jeweils gelotsten Schiffen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04) oder in den nur der Arbeitsvorbereitung oder Arbeitsnachbereitung dienenden Büros der Lotsen zu sehen.
EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6