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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.06.2014
Aktenzeichen: XI R 44/12

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2012
Aktenzeichen: 2 K 3380/10

Schlagzeile:

Anwendung der sog. Umsatzsteuer-Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Verpachtung an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Mindestbemessungsgrundlage, Umsatzsteuer, Verpachtung, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.

2. Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).

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