Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.04.2014 |
Aktenzeichen: | IX R 18/13 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2013 |
Aktenzeichen: | 15 K 29/10 E |
Schlagzeile: |
Zustandekommen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bei einem privaten Veräußerungsgeschäft
Schlagworte: |
Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulationsgeschäft, Veräußerungsfrist
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.
2. Hat das Finanzgericht sämtliche Tatsachen festgestellt und sprechen die Feststellungen nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung, kann der BFH die Tatsachen ausnahmsweise selbst würdigen.
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 39 Satz 1
BGB § 154 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4