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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.06.2014
Aktenzeichen: VI R 15/12

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2012
Aktenzeichen: 12 K 326/09

Schlagzeile:

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Asylbewerber bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

Schlagworte:

Asylbewerber, Erstattungsanspruch, Kindergeld, Sozialhilfeträger

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) sind bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen.

2. Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu.

EStG § 74 Abs. 2
AsylbLG §§ 2, 9
SGB X §§ 104 Abs. 1, Abs. 2, 107 Abs. 1
BSHG §§ 2, 11 Abs. 1, 76
SGB II §§ 19, 28
SGB XII § 28
AO § 218 Abs. 2

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