Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2014 |
Aktenzeichen: | X R 7/12 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2012 |
Aktenzeichen: | 2 K 42/12 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor dem Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde
Schlagworte: |
Denkmalschutz, Denkmalschutzbehörde, Ermessensentscheidung, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Sanierung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.
2. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.
EStG § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1 und 2
AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5
FGO § 74