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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2014
Aktenzeichen: X R 7/12

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2012
Aktenzeichen: 2 K 42/12

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor dem Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde

Schlagworte:

Denkmalschutz, Denkmalschutzbehörde, Ermessensentscheidung, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Sanierung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.

2. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.

EStG § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1 und 2
AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5
FGO § 74

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