Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 4608/11 E |
Schlagzeile: |
Antragsfrist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Schlagworte: |
Abgeltungssteuer, Gewinnausschüttung, Kapitalvermögen, Steuererklärung, Teileinkünfteverfahren
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Gesellschafter, die maßgeblich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, können den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes auf die Gewinnausschüttungen anzuwenden, nach Einreichung der Einkommensteuererklärung nicht mehr wirksam stellen.
Das FG Münster hält es unter Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut nicht für ausreichend, wenn der Antrag zwar nicht zusammen mit der Erklärung, aber immerhin noch vor Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingereicht wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 50/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2014)
Kann der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, auch noch nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wirksam gestellt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32d Abs 2 Nr 3 S 1; EStG § 32d Abs 2 Nr 3 S 4; EStG § 20 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.8.2014 (7 K 4608/11 E)