Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2014
Aktenzeichen: 7 K 4608/11 E

Schlagzeile:

Antragsfrist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Gewinnausschüttung, Kapitalvermögen, Steuererklärung, Teileinkünfteverfahren

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Gesellschafter, die maßgeblich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, können den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes auf die Gewinnausschüttungen anzuwenden, nach Einreichung der Einkommensteuererklärung nicht mehr wirksam stellen.

Das FG Münster hält es unter Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut nicht für ausreichend, wenn der Antrag zwar nicht zusammen mit der Erklärung, aber immerhin noch vor Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingereicht wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 50/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2014)
Kann der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, auch noch nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wirksam gestellt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32d Abs 2 Nr 3 S 1; EStG § 32d Abs 2 Nr 3 S 4; EStG § 20 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.8.2014 (7 K 4608/11 E)

zur Suche nach Steuer-Urteilen