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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2014
Aktenzeichen: I R 56/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2013
Aktenzeichen: 6 K 139/12

Schlagzeile:

Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Schlagworte:

Bestandskraft, Feststellungsbescheid, Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuerguthaben

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

1. Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war.

2. Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthielt.

KStG 1999 i.d.F. des StSenkG § 36 Abs. 3, § 36 Abs. 7, § 37 Abs. 1
KStG 2002 i.d.F. des JStG 2010 § 34 Abs. 13f und 13g
AO § 179 Abs. 3
BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

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