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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2014
Aktenzeichen: I R 2/12

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2011
Aktenzeichen: 6 K 22/10

Schlagzeile:

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien (sog. cum/ex-Geschäfte)

Schlagworte:

Aktien, Anrechnung, cum/ex-Geschäft, Kapitaleinkünfte, Kapitalertragsteuer, Total Return Swap-Geschäft, Wertpapierleihe, Wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die An-teile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder – wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 42
EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
KStG 2002 § 31 Abs. 1 Satz 1

Hintergrund: Das Urteil betrifft die vieldiskutierte Rechtsfrage der "Cum-ex-Geschäfte". Dabei geht es um einen Handel von Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).

Konkret ging es um einen Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens "cum" Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC[=over the counter]-Geschäft). Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers. Grund für die Lieferung "ex" Dividende ist der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber - noch - nicht dem Erwerber, sondern dem - bisherigen - rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als "Ersatz" für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun "ex" Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wird der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm - neben dem rechtlichen Eigentümer - gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.

Der BFH hat ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) nun für den Fall verneint, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts - erstens - das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, - zweitens - der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und - drittens - er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Dann ist der Erwerber nicht in der Lage - wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich - den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

Der BFH hat die Sache auf dieser Basis an die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, zurückverwiesen, das aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.

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