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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2014
Aktenzeichen: XI R 39/10

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2010
Aktenzeichen: 3 K 2016/07

Schlagzeile:

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

Schlagworte:

ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Krankentransport, Mietwagen, Personenbeförderung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.

2. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.

UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
PBefG § 47, § 49 Abs. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 5

Hintergrund: Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 2. Juli 2014 XI R 22/10 und XI R 39/10 geklärt, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich unionsrechtskonform ist, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Verfahren XI R 39/10 hat der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454 - Pro Med Logistik GmbH - und C-455/12 - Eckard Pongratz -, den der Senat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.

Im Verfahren XI R 39/10 hob der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Entsprechend den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (Rz. 61 – 64) könne die grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhten, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gälten. Denn in einem solchen Fall sei das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gebe auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht. Da sich dem Sachverhalt bislang u.a. aber nicht entnehmen ließ, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Leistungen im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage eines derartigen Vertrages erbracht hatte, muss das FG die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.

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