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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2014
Aktenzeichen: XI R 22/10

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2010
Aktenzeichen: 2 K 877/2008

Schlagzeile:

Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

Schlagworte:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Mietwagen, Personenbeförderung, Taxi, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für ent-sprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.

UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
PBefG § 47, § 49 Abs. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5

Hintergrund: Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 2. Juli 2014 XI R 22/10 und XI R 39/10 geklärt, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich unionsrechtskonform ist, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Verfahren XI R 39/10 hat der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454 - Pro Med Logistik GmbH - und C-455/12 - Eckard Pongratz -, den der Senat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.

Im Verfahren XI R 22/10 ging es um ein Unternehmen, das grundsätzlich die Anwendung des für Taxen geltenden ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr auch auf entsprechende Mietwagenumsätze begehrte. Der BFH bestätigte nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen entsprechend den Vorgaben des EuGH den Richtlinienbestimmungen entspricht und insoweit auch keine Verletzung des Neutralitätsgebots vorliegt. Denn der nationale Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt - u.a. Betriebspflicht, allgemeine Beförderungspflicht und Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte - mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen.

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