Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2014
Aktenzeichen: X R 41/12

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2012
Aktenzeichen: 6 K 2039/09

Schlagzeile:

Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer Stiftung an Destinatäre

Schlagworte:

Abänderungsklage, Destinatär, Ertragsanteil, Sonstige Einkünfte, Steuerberechnung, Stiftung, Vermächtnis

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Wiederkehrende Bezüge, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind dem Grunde nach gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG steuerbar. Der Höhe nach ist die Besteuerung allerdings auf den Ertragsanteil begrenzt.

2. Will das Finanzgericht im Falle einer Abänderungsklage die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2

zur Suche nach Steuer-Urteilen