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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2014
Aktenzeichen: III R 30/11

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2011
Aktenzeichen: 1 K 1725/07

Schlagzeile:

Überschreitung der Schwelle für kleine und mittlere Unternehmen bei der Investitionszulage durch verbundene Unternehmen

Schlagworte:

Investitionszulage, KMU-Empfehlun, KMU-Schwelle, Schwellenwert

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Steuerberater

Kurzkommentar:

Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen

1. Die in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 zugrunde liegende Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren.

2. Eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S. von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung setzt weder eine vertragliche Beziehung noch eine Umgehungs-absicht voraus.

Ob eine tatsächlich gemeinsam handelnde Gruppe vorliegt, ist anhand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen.

3. Die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" getroffene Entscheidung der Behandlung als KMU ist für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 nicht bindend.

InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1
KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4

Hintergrund: Im Streitfall begehrt die Klägerin, eine GmbH, eine erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005. Dies setzt u.a. voraus, dass der Betrieb, in den investiert wird, die Merkmale für Kleinstunternehmen sowie für kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt (sog. KMU-Empfehlung). Obwohl die Klägerin für sich betrachtet die in der KMU-Empfehlung enthaltenen Schwellenwerte einhält, hat ihr das Finanzamt die erhöhte Investitionszulage verwehrt, weil es davon ausgeht, die Klägerin bilde zusammen mit einer weiteren GmbH eine wirtschaftliche Einheit.

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