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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.07.2014
Aktenzeichen: 5 K 40/14

Schlagzeile:

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung im Hinblick auf die Vorsteuer

Schlagworte:

Berichtigung, Einspruch, Rechnung, Rückwirkung, Steuernummer, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zumindest dann unionsrechtlich geboten, wenn die Steuernummer des Leistenden bei Gutschriften nachträglich ergänzt worden ist.

Hinweis: Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 15.2 Abs. 5 UStAE) ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung grundsätzlich ausgeschlossen, so dass bei einer Korrektur im Anschluss an eine Betriebsprüfung regelmäßig Nachzahlungszinsen im Hinblick auf die Vorsteuern anfallen.

Das Niedersächsisches FG hat dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die vom EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29. 4. 2004 - Rs. C-152/02) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den – hier vorliegenden – Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ (Urteil vom 15. 7. 2010 - Rs. C-368/09) und „Petroma Transports“ (Urteil vom 8. 5. 2013 - Rs. C-271/12) insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?

2. Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?

3. Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die abschließende Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?

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