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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2013
Aktenzeichen: 2 K 176/13

Schlagzeile:

Keine außergewöhnlichen Belastungen beim behindertengerechten Umbau einer Motoryacht

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Motoryacht, Umbau

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Motoryacht sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abziehbar. Eine Yacht ist – anders als ein Eigemheim oder ein Auto – nicht existenziell notwendig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 30/14 (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2014)
Sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Motoryacht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abziehbar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 2.12.2013 (2 K 176/13)

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