Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2014 |
Aktenzeichen: | II R 6/13 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 184/09 |
Schlagzeile: |
Strafbefreiende Erklärung ist bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
Schlagworte: |
Steuerhinterziehung, Steuerordnungswidrigkeit, Strafbefreiende Erklärung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
- Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
- Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
1. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt.
2. Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben.
3. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.
StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 10