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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2014
Aktenzeichen: II R 6/13

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2012
Aktenzeichen: 1 K 184/09

Schlagzeile:

Strafbefreiende Erklärung ist bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam

Schlagworte:

Steuerhinterziehung, Steuerordnungswidrigkeit, Strafbefreiende Erklärung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

- Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam
- Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG

1. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt.

2. Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben.

3. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.

StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 10

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