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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.08.2014
Aktenzeichen: X R 13/12

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2012
Aktenzeichen: 11 K 3120/10 F

Schlagzeile:

CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegendes Termingeschäft

Schlagworte:

CMS Spread Ladder Swap, Grundgeschäft, Sicherungsgeschäft, Termingeschäft, Verlustausgleichsbeschränkung, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein strukturierter EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) ist ein unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft.

2. Hat eine gruppeninterne Vereinbarung zur Folge, dass die im Außenverhältnis aus einem Termingeschäft berechtigte bzw. verpflichtete Holding GmbH die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weiterreicht, führt die wirtschaftliche Betrachtung dazu, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens Anwendung findet.

3. Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.

EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4

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